Glossar
Fruchtschädigende Stoffe
Als fruchtschädigend werden all jene Stoffe bezeichnet, die bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen. Dies ist in § 4 Abs. 1 Nr. 13 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die als fruchtschädigend eingestuften Stoffe im Internet veröffentlicht: http://www.baua.de/nn_5846/
Besonders Mitarbeiterinnen im gebärfähigen Alter sollten im Umgang mit fruchtschädigenden Stoffen eigens geschult werden.
Allgemein gilt:
- Die Arbeitsstoffe dürfen nicht eingeatmet oder verschluckt werden. Kontakt mit Augen und Haut ist zu vermeiden.
- Vor dem Essen, in Pausen und nach Arbeitsende müssen die Hände gründlich mit Wasser und Seife gewaschen werden.
- In den Arbeitsräumen darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden; es dürfen keine Lebensmittel hier aufbewahrt werden.
Zum Thema siehe auch:
Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen:
- Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
- Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie (Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV)
- UVV Gefahrstoffe (VSG 4.5)
- TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - "Luftgrenzwerte"
- TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
- Merkblatt: Fruchtschädigungen - Schutz am Arbeitsplatz (M 039 der BG Chemie)


