Glossar
Gerüst
Ein Gerüst ist eine vorübergehende, meist wieder verwendbare Hilfskonstruktion aus meist standardisierten Gerüstbauteilen aus Holz oder Metall, die als Arbeitsplattform oder als Schutzeinrichtung Verwendung findet. Man unterscheidet im Allgemeinen Arbeitsgerüste, Schutzgerüste und Traggerüste.
Die Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste geben sechs Gerüstgruppen vor:
- Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe1 dürfen nur für Inspektionstätigkeiten eingesetzt werden. Dabei darf je Gerüstfeld ein Nutzgewicht von 150kg (1 Person zuzüglich Werkzeug) nicht überschritten werden. Materiallagerung ist unzulässig.
- Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe2 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, die kein Lagern von Baustoffen und Bauteilen erfordern. Einzelne Belagteile, die schmaler als 0,35m sind (z.B. Gerüstbohlen), dürfen innerhalb ihrer zulässigen Stützung nur mit 150kg beansprucht werden.
- Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe3 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen die Belastung durch Material und Personen das flächenbezogene Nutzgewicht von 200kg/m² nicht überschreitet. Einzelne Belagteile, die schmaler als 0,35m sind (z.B. Gerüstbohlen), dürfen innerhalb ihrer zulässigen Stützung mit höchstens 150kg beansprucht werden.
- Arbeitsgerüste der Gerüstgruppen4, 5 und 6 dürfen für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen Baustoffe oder Bauteile auf dem Gerüstbelag abgesetzt oder gelagert werden. Dabei dürfen die zulässige Belastung nach Tab. "Arbeitsgerüste - Gerüstgruppen", Spalte3, und die zulässige Flächenpressung nach Spalte4 nicht überschritten werden.
Gerüste dürfen nur für den Zweck eingesetzt werden, für den sie bestimmt sind. Sie müssen standsicher aufgebaut werden, mit fest angebrachten Verstrebungen und Verankerungen. Weitere Vorgaben: der Gerüstbelag liegt fest auf, er kann nicht wippen oder wegrutschen; die Arbeitsplätze auf Gerüsten sind gut erreichbar; der Seitenschutz ist vollständig: Geländerholm in 1 m Höhe, Knieleiste und Bordbrett.
Traggerüste dienen der Unterstützung von Bauteilen, bis diese in der Lage sind, sich selbst zu tragen.
Zum Thema siehe auch:
Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen:
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
- UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1)
- UVV Bauarbeiten (BGV C 22) / (GUV-V C22)
- UVV Schiffbau (BGV C 28)
- UVV Eigenbauarbeiten (LBG 2.7)
- DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen; Prüfungen
- DIN 4421 Traggerüste; Berechnung, Konstruktion und Ausführung
- Hochbauarbeiten (BGI 530)
- Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten und Schutzwänden in Dachfanggerüsten (BGG 927)
- Prüfung von Seitenschutzbauteilen und Dachschutzwänden (BGG 928)


