Document Actions

Glossar

Gewerbeaufsicht

Der Staat überwacht durch die Gewerbeaufsicht die Einhaltung von arbeits- und immissionschutzrechtlichen Bestimmungen in allen Betrieben und Dienststellen. In den Gewerbeaufsichtsämtern, auch Ämter für Arbeitsschutz genannt, sind entsprechend ausgebildete Beamte der verschiedenen technischen und naturwissenschaftlichen Disziplinen als Gewerbeaufsichtsbeamte tätig.

Die Gewerbeaufsicht ist Ländersache; Rechtsgrundlage ist das Arbeitsschutzgesetz (§§ 21 bis 23). Hier wird auch bestimmt, dass die Ämter für Arbeitsschutz die Arbeitgeber bei der Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten zu beraten haben.

Die Beamten dürfen die Betriebe jederzeit unangemeldet betreten und besichtigen. Sie ordnen mittels Verfügungen die Maßnahmen an, die zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter notwendig sind. Sie dürfen jederzeit am Betriebsort Einsicht in die Aufzeichnungen mit den Ergebnissen der Prüfungen, die nach der Betriebssicherheitsverordnung an den im Betrieb verwendeten Arbeitsmitteln und Anlagen durchgeführt wurden, verlangen.

Die Ämter für Arbeitsschutz überwachen die Bestimmungen auf dem Gebiet des technischen Arbeitsschutzes, wie auch die gesetzlichen Vorschriften über Arbeitszeit, Sonntagsruhe, Ladenschluss, Mutter- und Jugendschutz und Heimarbeit. Ebenso die Bestimmungen zur Gerätesicherheit (Gerätesicherheitsgesetz - GSG), zum Strahlenschutzes und die Genehmigung und Aufsicht über Umgang mit Sprengstoffen. In einigen Ländern gehört auch der Umweltschutz zu den Aufgaben der Ämter für Arbeitsschutz.

Weiterhin ist die Gewerbeaufsicht zuständig für Anlagen, die zum Schutz der Beschäftigten und Dritter aufgrund ihrer Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen. So bedürfen einige überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. bestimmte Dampfkesselanlagen, Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen, Anlagen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten) einer Erlaubnis der Gewerbeaufsicht. Die Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen sind der Gewerbeaufsicht mitzuteilen. Die Gewerbeaufsicht kann auch außerordentliche Prüfungen an solchen Anlagen anordnen. Unfälle und Schäden an überwachungspflichtigen Anlagen sind der Gewerbeaufsicht anzuzeigen, wenn der Unfall oder der Schaden auf Grund eines technischen Defekts der Anlage erfolgte.

Für die Überwachung und Beurteilung von Einrichtungen und Arbeitsverfahren auf arbeitssicheren Zustand dienen den Gewerbeaufsichtsbeamten neben den staatlichen Arbeitsschutzbestimmungen auch die Unfallverhütungsvorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Unfallversicherungsträger als Grundlage.

Das Zusammenwirken mit den Aufsichtspersonen (Technischen Aufsichtsbeamten) der Unfallversicherungsträger ist im Arbeitsschutzgesetz (§ 21, Abs. 3) und in einer Verwaltungsvorschrift vom 28. November 1977 geregelt.

Für arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Fragen sind bei der Gewerbeaufsicht staatliche Gewerbeärzte tätig. Sie unterstützen die Gewerbeaufsichtsbeamten, besonders auch durch Ermittlungen bei angezeigten Berufskrankheiten.

Die Gewerbeaufsicht erhält von jeder Unfallanzeige eine Durchschrift, der Gewerbearzt jede Anzeige über eine Berufskrankheit.

Tödliche Unfälle, besonders schwere Unfälle sowie Massenunfälle (im Allgemeinen von mehr als drei Personen), sind von dem Betrieb sofort fernmündlich oder telegrafisch nicht nur dem zuständigen Unfallversicherungsträger, sondern auch dem Gewerbeaufsichtsamt zu melden.

Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften: