Glossar
Hebebänder
Hebebänder gehören zu den Anschlagmitteln. Durch ihre besondere Herstellung aus Gurtbändern unterschiedlicher Werkstoffe ermöglichen sie die Aufnahme von großen Lasten. Gewebte Gurtbändern aus synthetischen Fasern werden miteinander vernäht oder in gleichwertiger Weise verbunden. Hebebänder aus endlos gelegten synthetischen Fasern (Gelege) und ummantelt durch einen gewebten Schlauch oder ein vernähtes Gewebe, heißen Rundschlingen. Hebebänder aus Stahldraht oder Stahlgelenkketten werden nur zu besonderen Einsatzzwecken, z.B. zur Verwendung im Warmbereich, benutzt.
Die Breite und die Geschmeidigkeit der Bänder ermöglichen einen besonders lastschonenden Transport. Hebebänder eignen sich auch besonders gut als Anschlagmittel für sperrige Lasten.
Die Tragfähigkeit muss an jedem Band mindestens für einen Neigungswinkel bis 60° dauerhaft angegeben sein. Die hierbei auftretende Zugkraft darf höchstens betragen:
- ein Sechstel der Bruchkraft bei Stahldrahtbändern
- ein Fünftel der Bruchkraft bei Stahlgelenkkettenbändern
- ein Siebentel der Reißkraft bei Chemiefaserbändern
Die Beschlagteile der Bänder müssen so bemessen sein, dass die Zugkraft nicht mehr als ein Viertel der Bruchkraft beträgt.
Beim Umgang mit Hebebändern muss beachtet werden, dass die ganze Breite des Bandes aufliegt und trägt. Die Tragfähigkeitsangaben der Hersteller sind zu beachten. Es sind nur unbeschädigte Bänder zu verwenden, deren Etikettbeschriftung lesbar ist.
Chemiefaserbänder sind durch farbige Etiketten - grün für Polyamid (PA), blau für Polyester (PES) und braun für Polypropylen (PP) - zu kennzeichnen. Außerdem müssen Nenn-Tragfähigkeit in kg, DIN-Nummer, Werkstoff-Kurzzeichen, Firmenzeichen sowie Herstellungsmonat und -jahr angegeben sein. Chemiefaserbänder müssen licht- und wärmestabilisiert sein. Bänder aus Polyethylen sind nicht zulässig.
Bleiben neue oder vor jeder Wiederverwendung geprüfte Bänder über längere Transportwege um die Ladeeinheit geschlungen, dürfen sie bis zum 1,6fachen der Ladefähigkeit beansprucht werden, wenn sichergestellt ist, dass durch die Art der Güter und der Lagerung während des Transports keine Beeinträchtigung der Tragfähigkeit bewirkt wird.
Hebebänder und Rundschlingen müssen sachgemäß verwendet werden:
- Sie dürfen nicht über scharfe Kanten oder raue Oberflächen gezogen werden.
- Sie dürfen nicht geknotet werden.
- Auf Hebebändern und Rundschlingen sollen keine Lasten abgestellt werden. Im Bedarfsfall sind z.B. Holzzwischenlagen zu verwenden. Vor jedem Einsatz ist das Hebeband auf offensichtliche äußere Mängel zu untersuchen.
- Lasten müssen gut ausbalanciert werden und bei Bedarf nach einem Probehub neu angeschlagen werden.
- Bei langen Lasten helfen Traversen, die senkrecht hängenden Bänder gleichmäßig zu belasten.
- Zum Schnüren mit Schlaufenhebebändern sind nur Hebebänder mit verstärkten Endschlaufen zulässig.
- Der Öffnungswinkel der Endschlaufen darf nicht mehr als 20° betragen.
- Beim Dauereinsatz von Durchsteckbeschlägen ist die Auflagestelle des Durchsteckbeschlages zu beobachten, um eventuellen Verschleiß durch Reibung zu bemerken.
- Für Chemiefaserbänder, die in extremen Temperaturbereichen (über 100 °C oder unter - 40 °C) oder in Verbindung mit Chemikalien eingesetzt werden sollen, unbedingt beim Hersteller nachfragen, ob die Bänder für diese besonderen Bedingungen geeignet sind.
- Rundschlingen und Hebebänder müssen nach dem Einsatz in Chemikalienbädern zu säubern und zu neutralisieren.
- Reparaturen an Hebebändern nur durch den Hersteller oder durch von ihm beauftragte Personen durchführen lassen. Reparaturen an tragenden Verbindungen bzw. an Verstärkungen sind nicht erlaubt.
- Die Hersteller benennen Kriterien, die zur Ablegereife führen. Im Allgemeinen gelten folgende Beschädigungen als sicherheitstechnische Beeinträchtigungen:
- Schäden der Webkante oder des Gewebes und Garnbrüche in großer Zahl, z.B. mehr als 10 % des Querschnitts
- Stärkere Verformung durch Hitzeeinwirkung
- Schäden an den Nähten eines Bandes
- Schäden durch aggressive Stoffe
- Schäden an der aufvulkanisierten Gummiauflage bei Stahldrahtbändern
- Schäden an den Beschlagteilen
Ein Sachkundiger muss mindestens einmal jährlich prüfen, nach Bedarf auch zwischenzeitlich je nach den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen. Prüfungen müssen auch nach Schäden oder besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können, und nach Durchführung von Instandsetzungsarbeiten. Alle Prüfergebnisse müssen in einem Prüfbuch oder in einer Kartei (Datei) festgehalten werden.
Hebebänder mit aufvulkanisierter Ummantelung sind spätestens alle drei Jahre auf Drahtbrüche und Korrosion zu überprüfen (physikalisch-technische Prüfung). Sobald allerdings auch nur geringe Beschädigungen der Ummantelung festgestellt werden, muss sofort eine Überprüfung erfolgen.


