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Glossar

Hebebühnen

Der Begriff Hebebühnen beschreibt viele unterschiedliche Hebeeinrichtungen.

In den Unfallverhütungsvorschriften kommen zumeist vor:

  • Hubarbeitsbühnen (Hebebühnen, die als Lastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne für Montage-, Instandhaltungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten haben);
  • Hubladebühnen (Hebebühnen, die mit einem Fahrzeug verbunden sind und zu dessen Be- und Entladung dienen);
  • Kippbühnen (Hebebühnen zum einseitigen Anheben von Lasten);
  • Fahrzeug-Hebebühnen (Hebebühnen zum Anheben von Fahrzeugen).

Wer Hebebühnen bedient, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Erforderlich sind ferner ein Nachweis der Befähigung sowie ein Auftrag des Arbeitgebers zur Bedienung der Hebebühne. Dieser Auftrag muss bei der Bedienung von Hubarbeitsbühnen schriftlich verfasst werden.

Jede Hebebühne muss ein Fabrikschild haben mit Angaben über Hersteller oder Lieferer, Baujahr, Fabriknummer, Typ (falls Typbezeichnung vorhanden). Haben Hebebühnen ein pneumatisches Triebwerk, so muss der zulässige Betriebsdruck angegeben sein, ebenso bei Geräten mit hydraulischem Triebwerk, wenn der Druckerzeuger nicht Bestandteil der Hebebühne ist.

Die UVV Hebebühnen verlangt zudem dauerhafte und sichtbare Angaben über Tragfähigkeit und die zulässige Lastverteilung (sofern die Tragfähigkeit hiervon abhängt); an mobilen Bühnen auch Angaben zum Eigengewicht (außer Hubladebühnen). Der Aufenthalt unter dem Lastaufnahmemittel und der Last sowie das Betreten des Lastaufnahmemittels und das Mitfahren müssen verboten werden, wenn die Hebebühne nicht dafür eingerichtet ist.

Am Einsatzort der Hebebühne muss eine Betriebsanleitung vorliegen. Sie muss insbesondere Angaben zu Handhabung und zum Verhalten während des Betriebs und im Störungsfall haben. An Hebebühnen, die für das Mitfahren von Personen oder für den Aufenthalt von Personen auf oder unter dem Lastaufnahmemittel oder unter der Last bestimmt sind, muss eine Kurzfassung der Betriebsanleitung angebracht sein.

Jede Hebebühne muss mindestens einmal pro Jahr von einem Sachkundigen geprüft werden. Die Ergebnisse sind festzuhalten.

Zum Thema siehe auch:

Fahrzeug-Instandhaltung

Maschinen.

  • 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV)
  • UVV Hebebühnen (VBG 14) / (GUV-V 14)
  • DIN 15120 Serienhebezeuge; Fahrbare Hubarbeitsbühnen, Berechnungsgrundsätze und Standsicherheit
  • DIN EN 1398 Ladebrücken
  • DIN EN 1493 Fahrzeughebebühnen
  • DIN EN 1495 Hebebühnen, Mastgeführte Arbeitsbühnen
  • DIN EN 1570 Sicherheitsanforderungen an Hubtische
  • DIN EN 1808 Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel - Berechnung, Standsicherheit, Bau-Prüfungen
  • E DIN EN 1494 Fahrbare oder ortsveränderliche Hubgeräte und verwandte Einrichtungen
  • E DIN EN 1756-1 Plattformlifte für die Anbringung an Radfahrzeugen - Teil 1: Hubladebühnen für Güter
  • E DIN EN 280 Fahrbare Hubarbeitsbühnen; Berechnung; Standsicherheit; Bau; Sicherheitsanforderungen und Prüfung. Deutsche Fassung pr EN 280: 1988
  • Fahrzeughebebühnen (BGI 689)
  • Prüfbuch für Hebebühnen (BGG 945-1)
  • Grundsätze für die Prüfung von Hebebühnen durch den Sachverständigen bzw. Sachkundigen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (BGG 945)