Glossar
Holzstaub
Bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen tritt Holzstaub auf.
Zum einen ist er explosionsfähig, wenn er sich mit Luft vermischt. Zum anderen ist der Holzstaub von Buche und Eiche krebserregend. Weitere Holzstäube stehen im Verdacht, Krebs zu erregen, zudem können sie allergische Reaktionen auslösen.
Auftretende Stäube müssen deshalb durch entsprechende Einrichtungen sofort abgesaugt werden. Eine gründliche und häufige Reinigung von Arbeitsplätzen und Maschinen ist zudem nötig (kein Abblasen mit Druckluft und kein Kehren!). Rauchen ist an Arbeitsplätzen, an denen Holzstaub auftritt verboten. In der Umgebung dürfen keine Zündquellen sein.
Wir der Luftgrenzwert (2 mg/m³, gemessen im Gesamtstaub) für Holzstaub nicht eingehalten, muss Atemschutz mit Partikelfilter P2 (weiß) oder FFP2 getragen werden.
Zum Thema Holzstaub siehe auch:
Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen:
- Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
- UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1)
- Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104) / (GUV-R 104)
- Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (TRBS 2153)
- TRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen
- TRGS 553 Holzstaub
- TRGS 560 Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
- VDI 2263 Staubbrände und Staubexplosionen: Gefahren - Schutzmaßnahmen
- Bestimmung von Holzstaub (BGI 505-41)
- Merkblätter: Silos für Holzstaub und -späne (ortsfeste Sprühwasser-Löschanlagen und Explosionsdruckentlastung)


