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Glossar

Jugendarbeitsschutz

Für Kinder und Jugendliche bestehen im Arbeitsleben besondere Schutzbestimmungen. In Deutschland gilt das "Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend" (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) und die "Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV).

Das Jugendarbeitsschutzgesetz findet Anwendung bei der Beschäftigung minderjähriger Personen in der Berufsausbildung und ähnlichen Ausbildungsverhältnissen, bei der Beschäftigung minderjähriger Personen als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter und mit sonstigen, diesen Arbeitsleistungen ähnlichen Dienstleistungen. Das Gesetz gilt nicht für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich, aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung Behinderter geleistet werden.

Kinderarbeit ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer unter 15 Jahre alt ist. Gleiches gilt auch für Jugendliche, die noch nicht 18 Jahre alt sind und der vollzeitschulpflichtig sind. Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern im Rahmen einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen eines Betriebspraktikums oder auf richterliche Weisung. In diesen Fällen ist eine Beschäftigung mit leichten, für Kinder geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und höchstens 35 Stunden wöchentlich erlaubt. Das Mindestalter für die Zulassung zur regulären Beschäftigung in einem Betrieb nach der Schulentlassung ist 15 Jahre.

Die Einhaltung des JArbschG wird durch das Gewerbeaufsichtsamt (Amt für Arbeitsschutz) und für den Bergbau durch das Bergamt überwacht. Verstöße gegen das Gesetz können als Ordnungswidrigkeiten oder in schweren Fällen auch als Straftaten verfolgt werden.

Kinder und Jugendliche dürfen keine gefährlichen Arbeiten ausführen. Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, sind verboten. Ebenso Tätigkeiten, die Jugendliche außergewöhnlicher Hitze, Kälte und Nässe aussetzen oder gesundheitsschädlichen Strahlen und gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes. Ausgenommen sind Arbeiten, die für die Ausbildung notwendig sind. Akkordarbeit ist für Jugendliche verboten, ebenso die Beschäftigung in Akkordgruppen mit Erwachsenen. Unter Aufsicht und wenn es für die Ausbildung unumgänglich ist, können Jugendliche ausnahmsweise in Akkordgruppen, jedoch nicht selbst im Akkord beschäftigt werden. Ebenso Jugendliche, die ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben. Aber auch sie dürfen nicht im Akkordlohn beschäftigt werden.

Tätigkeiten mit einer manuellen Handhabung von Lasten, die regelmäßig das max. Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das max. Lastgewicht von 10 kg überschreiten, sind für Kinder über 13 Jahre ungeeignet. Ausnahmen gelten für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche in der Landwirtschaft, bei der Ernte, wobei eine Beschäftigung bis zu 3 Stunden täglich durch bzw. mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten möglich ist. Ausnahmen gelten auch für das Verteilen von Zeitungen und Zeitschriften und für Handreichungen beim Sport bis zu 2 Stunden werktäglich. Die Kinder dürfen nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Die schulischen Leistungen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Zulässig ist eine Beschäftigung bei Jugendlichen über 15 Jahre. Während der Schulferien dürfen Jugendlichen über 15 Jahre max. 4 Wochen im Kalenderjahr arbeiten. Ausnahmen gelten für besondere Tätigkeiten und Veranstaltungen, z.B. Theater-, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Rundfunk und bei Film- und Fotoaufnahmen. Vor Bewilligung muss die Aufsichtsbehörde allerdings das zuständige Jugendamt anhören.