Glossar
Kälteanlagen
Kälteanlagen entziehen einem Stoff oder Raum mit Hilfe von Kältemitteln Wärme, um diesen zu kühlen. Wird die frei werdende Wärme genutzt, spricht man von Wärmepumpen.
Kälteanlagen müssen von befähigten Personen geprüft werden:
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- nach Änderungen der Anlage oder
- wenn sie länger als zwei Jahre außer Betrieb war.
Die Herstellung von Kälteanlagen muss nach der Druckgeräte-Richtlinie erfolgen.
Gerade von den in Kälteanlagen verwendeten Kältemitteln gehen Gefahren aus.
Eine wesentliche Gefahrenquelle sind die Kältemittel. Nach ihren Eigenschaften haben sich auch Sicherheitsvorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu richten. Kältemittel werden laut UVV in drei Gruppen eingeteilt:
- Gruppe 1: Nicht brennbare Kältemittel, die keine erheblichen Gesundheitsgefährdung für den Menschen besitzen, z.B. Kohlendioxid (CO2), sämtliche Halogenkohlenwasserstoffe mit geringem gesundheitsschädlichem Potential und nicht brennbar sind, z.B. Trifluormethan (R-11), Dichlorfluormethan (R-12), Chlortrifluormethan (R-13). Die genannten Stoffe sind schwerer als Luft, bei einem Austritt besteht Erstickungsgefahr.
- Gruppe 2: Giftige oder ätzende Kältemittel oder solche, die in einem Gemisch mit Luft eine untere Explosionsgrenze von 3,5 Vol-% und mehr haben, z.B. Ammoniak (NH3).
- Gruppe 3: Kältemittel mit einer unteren Explosionsgrenze von weniger als 3,5 Vol-%. Der Einsatz dieser Stoffe sollte nur unter besonders guter Überwachung im Betrieb eingesetzt werden.
Kälteanlagen müssen entsprechend gekennzeichnet sein mit Hersteller, Typ, Baujahr, Kältemittel, Füllgewicht (kg) und zulässigem Betriebsüberdruck der jeweiligen Druckstufe in bar. Bei Verdichtern mit einer Leistung über 3KW sind zusätzlich die Fabriknummer, Volumenstrom, Überdruck, Drehzahl, und bei Turboverdichtern der höchste erreichbare Überdruck in bar anzugeben.
Zudem gibt es weit reichende Vorschriften für die Aufstellung der Kälteanlagen, die sich nach dem Füllgewicht, nach der Art des Kältemittels und dem Kälteübertragungssystem richten. Werden brennbare Kältemittel verwendet, gilt der Raum, in dem die Kälteanlage steht, als explosionsgefährdet. Mittel zur Brandbekämpfung müssen bereitstehen. Vorgeschrieben sind ferner Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung sowie eine Unterweisung der Beschäftigten, gerade was das Tragen geeigneter PSA betrifft.
Zum Thema siehe auch:
Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen:
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
- UVV Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen (BGR 500/2.35)
- Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
- Einsatz von Schutzkleidung (BGR 189) / (GUV-R 189)
- TRB 801 Nr. 14 Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV - Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen
- DIN 2403 Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff
- DIN 2405 Rohrleitungen in Kälteanlagen und Kühleinrichtungen; Kennzeichnung
- DIN 8975-8 Kälteanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen für Gestaltung, Ausrüstung, Aufstellung und Betreiben, Füllstandsanzeige-Einrichtungen für die Kältemittelbehälter, Flüssigkeitsstandanzeiger
- DIN EN 1736 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Flexible Rohrleitungsteile, Schwingungsabsorber und Kompensatoren - Anforderungen, Konstruktion und Einbau
- DIN EN 378 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen
- prEN 12178 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Flüssigkeitsstandanzeiger - Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung
- VDMA 24246 Umsetzung der Sicherheitsanforderungen an Kälteanlagen, Anwendung der Regelwerke DIN 8975, DIN EN 378
- Fluorhaltige Halogenkohlenwasserstoffe (FKW) (BGI 648)
- Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 21 Kältearbeiten (BGG 904 / G 21)
- Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen


