Glossar
Kältearbeiten
In der Regel spricht man von Kältearbeiten, wenn in Räumen mit einer Temperatur von weniger als minus 25°C gearbeitet wird.
In solchen Räumen dürfen sich die Beschäftigte maximal zwei Stunden am Stück aufhalten. Danach ist eine Pause von mindestens 15 Minuten zum Aufwärmen vorgeschrieben. In Räumen mit einer Temperatur von weniger als minus 25°C darf man sich täglich maximal acht Stunden aufhalten.
Bei Kältearbeiten muss geeignete PSA getragen werden, die Temperatur und Tätigkeit entspricht. Bei besonders tiefen Temperaturen muss die persönliche Schutzausrüstung auch Gesicht, Hände und Füße erfassen.
Wer länger als 15 Minuten bei Temperaturen unter -25°C arbeitet, muss zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erscheinen. Wenn in Räumen mit Temperaturen unter minus 45C gearbeitet werden soll, sind die zulässigen Aufenthalts- und Aufwärmzeiten von der Berufsgenossenschaft nach Absprache mit der für den medizinischen Arbeitsschutz staatlichen Behörde festzusetzen.
Zum Thema siehe auch:
Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen:
- UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1)
- UVV Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen (BGR 500/2.35)
- Einsatz von Schutzkleidung (BGR 189) / (GUV-R 189)
- Kältearbeiten (BGI 504-21)
- DIN 33403-5 Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung - Teil 5: Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen
- DIN EN 342 Schutzkleidung - Kleidungssysteme zum Schutz gegen Kälte
- DIN EN 511 Schutzhandschuhe gegen Kälte
- Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 21 Kältearbeiten (BGG 904 / G 21)
- "BG-Prüfzert" Datenbank


