Glossar
Laderampen
Laderampen gehören zu den Verkehrswegen und werden benutzt, um beim Transport und beim Bewegen von Gütern Höhenunterschiede auszugleichen.
Der Höhenunterschied birgt Unfallgefahren, vor allem das Abstürzen von Personen oder Flurförderzeugen. Das erfordert Schutzmaßnahmen.
Die Mindestbreite einer Laderampe ergibt sich aus der Breite des Transportgutes, der Breite des Transportmittels und aus einem Sicherheitsabstand auf beiden Seiten des Ladegutes. Bei von Hand bewegten Transportmitteln ist der nötige Sicherheitsabstand mindestens 30 Zentimeter (auf beiden Seiten). Bei Kraft betriebenen Transportmitteln sind es auf beiden Seiten mindestens 50 Zentimeter. Grundsätzlich gilt jedoch: Eine Laderampe muss mindestens 80 Zentimeter breit sein.
Laderampen müssen ferner rutschhemmend sein. Ungesicherte Rampenkanten müssen durch gelb-schwarze Schrägstreifen markiert sein.
Laderampen müssen mindestens einen Abgang (Treppe oder geneigte Fläche) haben. Sie müssen zudem mit einer Absturzsicherung ausgestattet sein (insbesondere ab einer Rampenhöhe von einem Meter).
Treppenöffnungen innerhalb einer Rampe müssen so gesichert sein, dass Personen nicht abstürzen und Fahrzeuge nicht in die Treppenöffnung abkippen können.
Laderampen dürfen keine Einschnitte aufweisen, da dies gefährliche Fußbodenöffnungen und Quetschstellen sind.
Zum Thema Laderampen siehe auch:
Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften zum Thema Laderampen:
- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
- UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1)
- UVV Hafenarbeit (BGV C 21)
- UVV Schienenbahnen (BGV D 30)
- UVV Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen (VSG 2.1)
- Arbeiten in Küchenbetrieben (BGR 111) / (GUV-R 111)
- Backbetriebe (BGR 112)
- Richtlinien für Ladebrücken und fahrbare Rampen (BGR 233)
- DIN 31003 Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
- Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen (BGI 770)
- Leitfaden für den Umgang mit Gabelstaplern (BGI 603)
- Transport- und Lagerarbeiten (BGI 582)


