Glossar
Laserschutzbeauftragter
Werden in einem Betrieb Laser der Klassen 3R, 3B und 4 eingesetzt, muss der Arbeitgeber einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich benennen. Er muss sich um den sicheren Betrieb des Lasers kümmern und für notwendige Schutzmaßnahmen sorgen.
Die erstmalige Inbetriebnahme solcher Laser muss dem Unfallversicherungsträger und der Gewerbeaufsicht gemeldet werden.
Die DIN EN 60825-1 weist die Laserklassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 aus. Sie sind nach zunehmendem Gefährdungspotential gestaffelt. Lasergeräte müssen vom Hersteller einer dieser Klassen zugeordnet werden.
Laser ist die Abkürzung für "Light amplification by stimulated emission of radiation" (Lichtverstärkung durch stimulierte oder angeregte Aussendung von Strahlung). Die Strahler erzeugen eine intensive, stark gebündelte Strahlung im Bereich des sichtbaren Lichts oder im unsichtbaren infraroten oder ultravioletten Spektralbereich.
Laser kann in verschiedenen Bereich eingesetzt werden – vom Schneiden bis zur Richtungsmessungen.
Durch ihre Wärmewirkung kann Laserstrahlung- unter anderem - zu nicht wieder korrigierbaren Augenschäden führen. Das erfordert umfangreiche Schutzmaßnahmen. Im besten Falle ist eine Laseranlage vollständig so abgeschirmt, dass die Strahlung nicht nach außen treten kann. Beschäftigte, die im Bereich der oder mit Laser der Klassen 3R, 3B und 4 arbeiten, müssen Augenschutz mit genormtem Laserschutzfilter tragen.
Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:
- UVV Laserstrahlung (BGV B 2) / (GUV-V B2)
- Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
- DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1) Sicherheit von Laser-Einrichtungen
- DIN EN 207 Persönlicher Augenschutz - Filter und Augenschutzgeräte gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)
- Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz - BIA - des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) (www.hvbg.de/bgia)
Weitere Informationen im Internet:


