Glossar
Maschinen
Der Maschinenbau zählt zu den Kernbereichen der Wirtschaft. Im Umgang mit Maschinen kommt es zu zahlreichen Unfällen. Der Gesetzgeber fordert deshalb, dass Sicherheitsmaßnahmen und Schutzvorrichtungen schon bei der Konstruktion und beim Bau von Maschinen bedacht werden. Ebenso muss der Aspekt der Sicherheit bei Installation und Wartung von Maschinen bedacht werden.
Die EG-Maschinenrichtline beschreibt eine Maschine als die Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind. Auch mehrere Maschinen zusammen, die erst in ihrer Gesamtheit funktionieren, gelten als Maschine. Auch wenn Teile und Vorrichtungen für eine bestimmte Anwendung erst nach dem Einbau in ein Gebäude oder ein Bauwerk funktionsfähig sind, spricht man von einer Maschine. Auch auswechselbare Ausrüstung und Sicherheitsbauteile fallen in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie.
Arbeitgeber dürfen den Beschäftigten nur solche Maschinen für ihre Arbeit bereitstellen, die den Rechtsvorschriften entsprechen. So muss für eine Maschine eine EG-Konformitätserklärung vorliegen und sie muss mit dem CE-Kennzeichen versehen sein. Für bestimmte Maschinen ist zudem eine EG-Baumuster-Prüfbescheinigung nötig. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitsmittel, deren Sicherheit von der Art der Montage abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder weiteren Montage geprüft werden. Diese Aufgabe darf nur eine befähigte Person übernehmen. Prüfungen sind auch dann nötig, wenn schädigende Einflüsse oder außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben.
Zum Thema siehe auch:
Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:
- Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
- Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG
- Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
- Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
- Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
- Gesetz über technische Arbeitsmittel (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) (CHV 3)
- Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
- Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, Maschinenverordnung (9. ProdSV)
- UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1)
- DIN EN 292-1 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze; Grundsätzliche Terminologie, Methodik
- DIN EN 292-2 Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze; Technische Leitsätze und Spezifikationen
- DIN EN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen- Allgemeine Gestaltungsleitsätze
- DIN EN ISO 13849 Sicherheit von Maschinen- Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen


