Glossar
Menschen mit Behinderungen
Im Sozialgesetzbuch IX heißt es: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Vor dem Gesetzt ist unbedeutend, ob die Beeinträchtigungen angeboren, Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit sind. Festgestellt wird eine Behinderung von den Versorgungsämtern.
Das Vorliegen einer Behinderung wird im Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 bemessen:
- Eine Behinderung liegt vor bei einem GdB von mindestens 20,
- eine Schwerbehinderung ab einem GdB von 50,
- eine Gleichstellung ist möglich ab einem GdB von 30.
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind Frauen besonders zu berücksichtigen. Arbeitgeber, die dem nicht nachkommen, müssen monatlich eine Ausgleichsabgabe zahlen.


