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Glossar

Notausgänge

Notausgänge sollen dafür sorgen, dass Mitarbeiter eines Unternehmens im Notfall schnell und einfach ihre Arbeitsstätte verlassen und sich in Sicherheit bringen können.

Dazu müssen Notausgänge

  • leicht zu erkennen,
  • deutlich gekennzeichnet und
  • immer frei zugänglich sein.

Türen von Notausgängen dürfen nicht versperrt sein, wenn sich Personen in Räumen mit Notausgängen aufhalten, und sie müssen sich in Fluchtrichtung öffnen. Notausgänge sollten unmittelbar ins Freie führen oder in Flure und Treppenhäuser, die als Rettungsweg geeignet sind.

Wie viele Notausgänge vorgeschrieben sind und wo sie sich in einem Gebäude befinden müssen, das richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten in einem Betrieb, nach den dort gegebenen Gefährdungen sowie nach der Größe der Arbeitsstätte. Je nach Gefährdung gibt es zudem unterschiedliche Vorschriften dazu, wie weit Notausgänge von jeder Stelle in einem Raum entfernt sein dürfen.

Zum Thema siehe auch:

Brandschutz

Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1)
  • UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8) / (GUV-V A8) / (VSG 1.5)
  • Optische Sicherheitsleitsysteme (einschließlich Sicherheitsbeleuchtung) (BGR 216)
  • ASR A1.7 - Türen und Tore
  • ASR A 2.3 Technische Regeln für Arbeitsstätten - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • Glastüren, Glaswände (BGI 669)
  • Verschlüsse für Türen von Notausgängen (BGI 606)