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Glossar

Pausen

Wird zu lange ohne Pausen zur Erholung gearbeitet, lässt die Konzentration nach, das Unfallrisiko steigt. Auch die Qualität der geleisteten Arbeit sinkt. Deshalb sind Pausen bei der Arbeit nötig.

In der Arbeitswelt wird unterschieden zwischen

  • Ruhepausen (geregelte Pausen mit einer Dauer von mindestens 15 Minuten)
  • Kurzpausen (geregelte oder frei gewählte Pausen von etwa sieben Minuten)
  • ablaufbedingten Pausen (zum Beispiel Warte- und Stillstandszeiten).

Forscher gehen davon aus, dass ein sinnvoller Erholungseffekt erst nach einer Pause von mindestens fünf Minuten einsetzt. Besonders bei körperlich anstrengender oder monotoner Arbeit eignen sich mehrere kurze Pausen. Auch wer an Bildschirmarbeitsplätzen arbeitet, solle regelmäßige Kurzpausen einlegen, um die Augen zu entlasten.

Das Arbeitszeitgesetz fordert bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens eine Ruhepause von einer halben Stunde, die auch in zwei mal 15 Minuten aufgeteilt werden kann. Pausen werden in der Regel nicht bezahlt. Eigene Regelungen zu Pausen gibt es für Jugendliche und werdende Mütter in den entsprechenden Verordnungen.

Arbeiten in einem Betrieb mehr als zehn Beschäftigte, muss ihnen ein Pausenraum angeboten werden (Ausnahme: Büros). Bei besonderen Belastungen (zum Beispiel Hitze oder Nässe) muss auch für weniger Beschäftigte ein Pausenraum zur Verfügung gestellt werden.

Zum Thema siehe auch:

Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren

Arbeitsstätten

Ergonomie

Jugendarbeitsschutzgesetz

Gesetze, Regelungen, Verordnungen, Vorschriften:

  • Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
  • Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
  • Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz - ArbZG)
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)