Document Actions

Glossar

Persönliche Schutzausrüstungen

Um Arbeitnehmer vor besonderen und individuellen Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, ist in vielen Fällen das Tragen Persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) vorgeschrieben. Das ist immer dann der Fall, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, um Unfall- oder Gesundheitsgefahren zu verhindern.

Der Arbeitgeber muss in einer Gefährdungsbeurteilung die besonderen Gefahren in seinem Betrieb ermitteln. Danach richtet sich die Wahl der geeigneten PSA. Sie muss eine EG-Konformitätserklärung haben, die bestätigt, dass die PSA die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt (CE-Kennzeichnung). Der Arbeitgeber muss PSA kostenlos zur Verfügung stellen und für ihren einwandfreien Zustand sorgen.

Wird PSA trotz Vorschrift nicht getragen, muss ein Beschäftigter mit disziplinarischen Maßnahmen rechen, die bis zu einem Bußgeld reichen.

Die gängigsten PSA sind:

  • Kopfschutz
  • Fußschutz
  • Augen- und Gesichtschutz
  • PSA gegen Absturz oder gegen Ertrinken
  • Hautschutz.

Zum Thema siehe auch:

Augenschutz

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Europäischer Arbeitsschutz

Fußschutz

Handschutz

Kopfschutz

Maschinen

Technische Arbeitsmittel

Warnkleidung

Gesetze, Regelungen, Verordnungen, Vorschriften:

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (CHV 2)
  • Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG)
  • 8. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)
  • UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1)
  • UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8) / (GUV-V A8) / (VSG 1.5)
  • UVV Forsten (GUV-V C51) / (VSG 4.3)
  • UVV Gefahrstoffe (VSG 4.5)
  • Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192) / (GUV-R 192)
  • Benutzung von Metallringgeflechthandschuhen und Armschützern (BGR 200)
  • Benutzung von Fuß- und Beinschutz (BGR 191) / (GUV-R 191)
  • Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz (BGI/GUV-I 8620)
  • Benutzung von Kopfschutz (BGR 193) / (GUV-R 193)
  • Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190) / (GUV-R 190)
  • Einsatz von Gehörschützern (BGR 194) / (GUV-R 194)
  • Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR 198) / (GUV-R 198)
  • Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten (BGR 199) / (GUV-R 199)
  • Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195) / (GUV-R 195)
  • Einsatz von Schutzkleidung (BGR 189) / (GUV-R 189)
  • Einsatz von Stechschutzschürzen (BGR 196)
  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken (BGR 201)
  • Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, geändert durch Richtlinien 93/68/EWG, 93/95/EWG und 96/58/EG
  • DIN VDE 0680-1 Körperschutzmittel. Schutzvorrichtungen und Geräte zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen bis 1000 V
  • Hautkrankheiten und Hautschutz (GUV-I 8559)
  • Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte (BGI 693)