Glossar
Produktsicherheit
- Die Sicherheit von Verbraucherprodukten im Non-Food-Bereich wird, soweit nicht andere spezialgesetzliche Bestimmungen existieren, in dem Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz -GPSG) vom 1. Mai 2004 geregelt. Das GPSG will zum einen die Verbraucher vor unsicheren Produkten schützen, zum anderen die Unternehmen vor unfairem Wettbewerb.
Das GPSG legt zudem fest, dass die Behörden die Öffentlichkeit über von Verbraucherprodukten ausgehende Gefahren unterrichten müssen. Es regelt auch die Pflichten der so genannten Inverkehrbringer, also der Hersteller, Importeure, Händler. Diese müssen die Behörden frühzeitig unterrichten, wenn sich Hinweise auf mögliche Gefahren ergeben, die von ihren Produkten ausgehen.
Laut § 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes darf ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.
Jedes Produkt muss so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller identifizierbar ist. Auf Gefährdungen für die Verbraucher bei Betrieb oder Benutzung eines Produkts muss hingewiesen werden.
Bei schweren oder wiederholten Verstößen und bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Verbrauchers durch eine Vernachlässigung der Pflichten aus dem GPSG drohen Herstellern und Händlern Geld- und Freiheitsstrafen.
Gesetze, Regelungen, Verordnungen, Vorschriften:
- Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG)
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