Glossar
Radioaktive Stoffe
Radioaktive Stoffe werden im Atomgesetz definiert: Dieses unterscheidet zwischen Kernbrennstoffen (Kernspaltung) und sonstigen radioaktiven Stoffen. Kennzeichen radioaktiver Stoffe ist ihre Radioaktivität.
Als Radioaktivität bezeichnet wird die Eigenschaft bestimmter Atomkerne, sich ohne äußere Einwirkung in andere Atomkerne umzuwandeln und dabei eine charakteristische Strahlung (Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen) auszusenden. Die Strahlen selbst sind weder sichtbar noch spürbar. Alpha-Strahlung besteht aus den bei der Spaltung entstehenden Atomkernen des Elementes Helium. Sie wird bereits durch ein Blatt Papier absorbiert (Absorption). Für den Menschen ist Alpha-Strahlung schädlich, wenn sie auf die Haut trifft oder in den Körper aufgenommen wird. Beta-Strahlung besteht aus Elektronen, die aus dem Atomkern stammen. Die biologische Wirkung im Gewebe ist geringer als die von Alpha-Strahlung. Eine kurzwellige und daher hochenergetische radioaktive Strahlung in Form von elektromagnetischen Wellen stellt die Gamma-Strahlung dar. Als Abschirmung eignet sich vor allem Blei. Vom Energiegehalt sind Gammastrahlen am ehesten mit Röntgenstrahlen zu vergleichen. Dazu kommt die Neutronen-Strahlung, die entsteht durch die bei einer Kernspaltung freigesetzten Neutronen. Es sind dies vor allem die energiereichen sog. schnellen Neutronen. Sie können den Körper ebenfalls stark schädigen.
In der Arbeitswelt dürfen radioaktive Stoffe nur mit einer Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamts (Amt für Arbeitsschutz) verwendet werden. Denn bei zu starker, zu langer und zu häufiger Strahleneinwirkung kommt es zu schweren biologischen Schädigungen.
Menschen sollten sich nur wenn es unvermeidlich ist der Strahlung aussetzen. Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen ist stets auf eine geeignete Abschirmung der Strahlenquelle zu achten (z.B. Blei, Schutzkleidung wie Schürzen). Der Abstand zur Strahlenquelle muss möglichst groß sein. Keinesfalls dürfen radioaktive Stoffe in den Körper oder auf die Haut gelangen
Die Arbeit mit radioaktiven Stoffen muss mit Messgeräten überwacht werden, die die Strahlung erfassen.
Gesetze, Regelungen, Verordnungen, Vorschriften:
- Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) (CHV 10)
- UVV Kernkraftwerke (BGV C 16)
- Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung (BGI 668) / (GUV-I 668)
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