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Glossar

Rettungswege

Damit Beschäftigte in Notsituationen sowie im Gefahrenfall einen Betrieb sicher und schnell verlassen können, müssen Rettungswege eingeplant werden.

Rettungswege sollen auf möglichst direktem und schnellem Weg ins Freie führen oder an Orte, von denen aus Beschäftigte leicht gerettet werden können (gesicherte Bereiche).

Rettungswege

  • dürfen nicht blockiert werden durch Gegenstände,
  • müssen deutlich erkennbar sein,
  • müssen mit Rettungszeichen und Fluchtrichtung gekennzeichnet sein
  • enden an Sammelstellen für die Beschäftigten.

In bestimmten Fällen ist eine Sicherheitsbeleuchtung nötig.

Die Zahl der Rettungswege in einem Betrieb richtet sich nach der Größe des Gebäudes und der Zahl der sich darin aufhaltenden Personen.

Zum Thema siehe auch:

Notausgänge

Brandschutz

Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:

  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
  • UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1)
  • UVV Gase (BGR 500/2.33)
  • UVV Krane (BGV D 6) / (GUV-V D6)
  • UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8) / (GUV-V A8) / (VSG 1.5)
  • UVV Stahlwerke (BGV C 17)
  • Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme (BGR 131) / (GUV-R 131)
  • Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157) / (GUV-R 157)
  • Optische Sicherheitsleitsysteme (einschließlich Sicherheitsbeleuchtung) (BGR 216)
  • Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) A1.7 Türen und Tore
  • Arbeitsstätten-Richtlinei (ASR) A2.3 Technische Regeln für Arbeitsstätten - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan