Glossar
Sanitäre Einrichtungen
Der Arbeitsplatz sollte als sanitäre Mindestausstattung über Waschbecken verfügen. Gesonderte Waschräume werden besonders dann erforderlich, wenn die Belegschaft mit gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Stoffen zu tun hat. Auch wenn die Beschäftigten in großer Hitze bzw. Nässe arbeiten, sind entsprechende Waschräume einzurichten. Für eine ausreichende Bereitstellung von hygienisch einwandfreien Mitteln zum Körperpflege ist zu sorgen. Hierzu gehören z.B. Seifen aus Seifenspendern sowie Warmlufttrockner oder Einmalhandtücher.
Waschräume sollten nach Geschlechtern getrennt sein. Ebenso ist auf eine räumliche Trennung von Waschräumen und Umkleiden zum Schutz der Kleidung vor Wasserdampf sowie auf rutschfeste Fußböden zu achten. Zur Fußpilz-Prävention sind Holzroste generell zu vermeiden.
Je nach Grad der Verschmutzung ist für vier bis fünf Arbeitnehmer jeweils eine Waschgelegenheit einzurichten. Ein Drittel dieser Waschmöglichkeiten sollten, wenn es sich um eine stark verschmutzende Tätigkeit handelt, Duschen sein. Die Waschräume sollten möglichst gut erreichbar sein. Ähnliches gilt für die Lage der Toilettenräume, die maximal 100 m bzw. eine Geschosshöhe vom Arbeitsplatz entfernt sein dürfen.
Waschbecken sowie Toiletten müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein, ihre genaue Anzahl richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten.
Sonderregelungen gelten für Baustellen: Sollten hier mehr als neun Arbeitnehmer länger als zwei Wochen arbeiten, müssen auch hier Waschgelegenheiten vorhanden sein. Ab 15 Mitarbeitern sind Toilettenräume einzurichten. Ab 20 Mitarbeitern ist eine Dusche Vorschrift, eine abschließbare Toilette muss zur Verfügung stehen. Es können entsprechende Spezialcontainer verwendet werden.
Zum Thema siehe auch:
, ,Gesetze, Regelungen, Verordnungen, Vorschriften:
- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) (CHV 4)
- Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (CHV 5)
- Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz (BGI/GUV-I 8620)
- Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR 181) / (GUV-R 181)
- Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 35/1-4 Waschräume
- Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 35/5 Waschgelegenheiten außerhalb von erforderlichen Waschräumen
- Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 37/1 Toilettenräume
- Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 47/1-3, 5 Waschräume für Baustellen
- Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 48/1, 2 Toiletten und Toilettenräume auf Baustellen
- Hautschutz in Metallbetrieben (BGI 658)


