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Glossar

Schienenbahnen

Schienenbahnen sind Verkehrs- und Transportmittel. Ihre Fahrzeuge laufen meist auf einer oder zwei Leitschienen in einer festen Spur. Beispiele sind Eisenbahnen oder Straßenbahnen.

Für das Netz der Deutschen Bahn sowie Schienenbahnen, die den Bau- und Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder unterliegen, gelten die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO). Beide gelten für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs. Für die Länder gelten die Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (EBOA).

Die Verbindung eines oder mehrerer Unternehmen mit den Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs wird als Anschlussbahn bezeichnet. Die Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung für den Bau und Betrieb solcher Anlagen und nimmt die erforderliche Abnahmeprüfung vor. Prüfungen sind auch bei Änderungen und Erweiterungen vorgeschrieben. Bei Nutzung eigener Triebfahrzeuge ist ein Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen, der von der Eisenbahntechnischen Aufsicht bestätigt werden muss.

Fahrzeuge verursachen im Bahnbetrieb die meisten gefährlichen Situationen. Für den Bahnbetrieb ist deshalb ein Sicherheitsraum zum Schutz des Bahnpersonals vorgeschrieben. Fahrgeschwindigkeiten von bis zu 30 km/h bedingen mindestens 0,5 m, Geschwindigkeiten zwischen 30 und 100 km/h mindestens 0,7 m Sicherheitsraum. Der Sicherheitsraum wird überflüssig, wenn sich während des Betriebs niemand im Fahrbereich aufhält oder die Fahrzeuge aufgrund von geringem Gewicht keine Gefahr darstellen.

Wege sind durch Sperren abzusichern. Umfüll- und Ladestellen zu Beladung von Kessel- oder Behälterwagen für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase sind vor anderen Schienenfahrzeugen zu schützen. Stumpfgleise sind durch Prellböcke, befestigte Vorlagen oder Aufschüttungen zu sichern.

Der Abschluss zwischen Drehscheiben und Schiebebühnen ist durch entsprechende Einrichtungen zu sichern. Ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m muss Aufbauten und Teile der Umgebung trennen. Optische oder akustische Warneinrichtungen sind Grundausrüstung von kraftbetriebene Schiebebühnen.

Anforderungen an das Personal, das Fahrzeuge bewegt, sind: Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und eine entsprechende Ausbildung. Weitere Tauglichkeitsanforderungen sind in den Betriebsordnungen beschrieben. Für Straßenbahnen gelten die Richtlinien des Verbandes öffentlicher Verkehrsbetriebe (VÖV).

Zum Thema siehe auch:

Lagern und Stapeln

Gesetze, Regelungen, Verordnungen, Vorschriften:

  • UVV Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen (BGV D 32) / (GUV-V D32)
  • UVV Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D 33) / (GUV-V D33)
  • UVV Fahrzeuge (BGV D 29) / (GUV-V D29)
  • UVV Schienenbahnen (BGV D 30)
  • UVV Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen (Deutsche Bahn AG) (DS 132 03)
  • UVV Technische Arbeitsmittel (VSG 3.1)
  • Richtlinien für Schiebebühnen, Absetzwagen, Ofen- und Härtewagen (ZH 1/496)
  • Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen (BGI 770)
  • Rangieren bei Eisenbahnen (BGI 529)
  • Sichere Technik; Eisenbahnkesselwagen - Umfüllen von Flüssigkeiten (BGI 592)
  • Sicherer Umgang mit Wechselbehältern (BGI 598)
  • Sicheres Verhalten im Gleisbereich und beim Bewegen von Eisenbahnfahrzeugen (BGI 771)
  • VDV 201 Bedingungen für die Gestaltung von Funkfernsteueranlagen für Triebfahrzeuge von nicht bundeseigenen Eisenbahnen