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Glossar

Stetigförderer

Mechanische oder druckluftbetriebene Fördereinrichtungen bezeichnet man als Stetigförderer. Das Fördergut wird konstant auf einem festgelegten Förderweg von der Aufgabe- zur Abgabestelle befördert. Stetigförderer können Teile von Maschinen oder Anlagen sein oder auch selbstständige Einrichtungen. Beispiele für Stetigförderer sind Förderschnecken, Rollenbahnen und Kettenförderer. Jeder nicht in einem Gerät fest eingebaute Stetigförderer muss ein Schild mit Angaben haben zum Hersteller, Baujahr, Fabriknummer und Typ haben.

An Einzugsstellen für umlaufende Tragorgane oder Schubelemente müssen Sicherungen angebracht sein, damit keine Personen mitgezogen werden können. Sicherheitsabstände und technische Maßnahmen zur Absicherung dieser Gefahrstellen sind in der Durchführungsanweisung zu § 5 UVV "Stetigförderer" aufgeult.

Durch Scherwirkung bewegter Teile der Förderereinrichtung können Gefahrstellen entstehen. Die Öffnungen der Förderereinrichtung müssen daher so gestaltet sein, dass keiner an diese Gefahrstellen herankommt. Auflaufstellen, an denen Zugorgane um- oder abgelenkt werden, müssen ebenfalls gesichert werden. Auflaufstellen werden häufig durch über die ganze Trommelbreite reichende Füllstücke aus Blech abgedeckt. Die Füllstücke müssen sicher befestigt sein. Schon bei kleineren Bandförderern kann es an diesen Stellen zu schweren Verletzungen kommen. Sicherheitsabstände und Öffnungsweiten müssen mindestens den Werten in DIN EN 294 entsprechen.

Ein Notausschalter an Stetigförderern ist im Arbeitsbereich, insbesondere an Be- und Entladestellen, vorgeschrieben. Der Notausschalter muss leicht zugänglich sein, um die Anlage sofort stilllegen zu können. Die Förderer müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich so gesichert sein, dass herabfallendes Ladegut niemanden verletzen kann.

An Stetigförderern vorbeiführende Wege müssen über eine Durchgangsbreite von mindestens 0,75 Metern und eine Durchgangshöhe von mindestens zwei Metern verfügen. Einen halben Meter breit müssen Zugänge zu Bedienungs- und Wartungsstellen sein.

Während des Betriebs dürfen sich grundsätzlich keine Personen auf Stetigförderern aufhalten. Montagebänder sowie von Stetigförderern bewegte Transportwagen, auf denen Personen mitfahren, um zu arbeiten, sind Ausnahmen.

Zum Thema siehe auch:

Personenaufnahmemittel (hochziehbare)

Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:

  • Stetigförderer (BGR 500/2.9)
  • UVV Technische Arbeitsmittel (VSG 3.1)
  • DIN 15201-1 Stetigförderer; Benennungen
  • DIN 15201-2 Stetigförderer; Zubehörgeräte; Benennungen; Bildbeispiele
  • DIN 15220 Stetigförderer; Bandförderer; Beispielhafte Lösungen zur Sicherung von Auflaufstellen durch Schutzeinrichtungen
  • DIN 15221 Stetigförderer; Förderer mit Kettenelementen, Beispielhafte Lösungen zur Sicherung von Auflaufstellen durch Schutzeinrichtungen
  • DIN 15222 Stetigförderer; Kettenförderer mit Trageeinrichtungen oder Mitnehmern, Beispielhafte Lösungen für den Schutz gegen Verletzungen durch Mitnehmer oder Querwände
  • DIN 15223 Stetigförderer; Bandförderer, Beispielhafte Lösungen für die Sicherung von Engstellen an Tragrollen
  • DIN 15224 Stetigförderer; Schneckenförderer; Beispielhafte Lösungen zur Sicherung von Scher- und Einzugsstellen
  • DIN EN ISO 13857 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
  • DIN EN 741 Pneumatische Fördereinrichtungen
  • E DIN EN 617 Stetigförderer; Geräte und Systeme für die Lagerung von Schüttgütern in Silos, Bunkern, Vorratsbehältern und Trichtern; Spezielle Sicherheitsanforderungen für Gestaltung, Herstellung, Aufstellung und Inbetriebnahme
  • E DIN EN 618 Stetigförderer; Geräte und Systeme für Schüttgut; Spezielle Sicherheitsanforderungen für Planung, Herstellung, Aufstellung und Inbetriebnahme
  • E DIN EN 619 Stetigförderer; Geräte und Systeme für Stückgut; Spezielle Sicherheitsanforderungen für Planung, Herstellung, Aufstellung und Inbetriebnahme
  • E DIN EN 620 Stetigförderer; Geräte und Systeme sowohl für Stückgut als auch für Schüttgut; Spezielle Sicherheitsanforderungen für Planung, Herstellung, Aufstellung und Inbetriebnahme
  • Prüfung von fahrbaren Traggerüsten für Stetigförderer durch den Sachverständigen bzw. Sachkundigen nach der Unfallverhütungsvorschrift Stetigförderer (BGG 929)