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Glossar

Technische Arbeitsmittel

Technische Arbeitsmittel sind nach der Definition des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) "verwendungsfertige Einrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind".

Beispiele für technische Arbeitsmittel sind demnach (Hand)Werkzeuge, Hebe- und Fördereinrichtungen, Arbeits- und Kraftmaschinen. Das Gesetz betrifft aber unter anderem auch Haushaltsgeräte und Spielzeug sowie Sportgeräte.

Das Gesetz legt fest, dass technische Arbeitsmittel nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den in Rechtsverordnungen zum Gesetz enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen und die Benutzer oder Dritte bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden.

Technische Arbeitsmittel, von denen eine Gefahr ausgeht, können von der zuständigen Behörde (meist Gewerbeaufsichtsamt) aus dem Verkehr gezogen werden. Ebenso kann das Inverkehrbringen generell untersagt werden.

Für bestimmte technische Arbeitsmittel ist eine Baumusterprüfung vorgeschrieben, die den Nachweis erfordert, dass die Arbeitsmittel den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Ist dem so, erhält das Arbeitsmittel die CE-Kennzeichnung.

Eine andere Prüfung führt zur Verleihung des GS-Zeichens durch eine zugelassene Prüf- und Zertifizierungsstelle.

Zum Thema siehe auch:

Berufsgenossenschaften

Europäischer Arbeitsschutz

Fachausschüsse/Fachgruppen

Technische Regelwerke

Technische Überwachungsorganisationen

Zuständige unabhängige Stellen

Gesetze, Regeln, Verordnungen, Vorschriften:

  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) (CHV 16)
  • UVV Allgemeine Vorschriften (BGV A 1) / (GUV-V A1) / (VSG 1.1)
  • Prüf- und Zertifizierungsordnung der Prüf- und Zertifizierungsstellen im BG-PRÜFZERT (BGG 902)